Worum es geht Das Thema "(Neue) Ambulante Maßnahmen" stand seit Beginn der 1980er Jahre immer wieder auf der Agenda der Jugendgerichtstage und im Zentrum der fachlichen Arbeit der DVJJ. 1 Nach der Bewährungshilfe-als neues Rechtsinstitut Anfang der 1950er Jahre im Bereich des Jugendstrafrechts erfolgreich erprobt und in der Folge auch ins allgemeine Strafrecht (StGB) übernommen-standen die damals so genannten Neuen Ambulanten Maßnahmen in den 1980er Jahren für den Aufbruch der jugend strafrechtlichen Praxis hin zu einem aufgeklärten, modernen, dem Sozialstaatsgebot verpfl ichteten Jugendkriminalrecht: Gefragt waren Alternativen zu den punitiven, rein strafenden Reaktionen. Qualifi zierte Maßnahmeangebote sollten es der Justiz ermöglichen, den erzieherischen Auftrag des JGG umzusetzen und den inzwischen vorliegenden Kenntnisstand der in-und ausländischen Forschung zu berücksichtigen, nach dem sich die traditionellen freiheitsentziehenden Sanktionen als weithin ohne Verlust an präventiver Wirksamkeit ersetzbar, insbesondere bei jungen Menschen aber oftmals als kontraproduktiv erwiesen haben. 2 1 Neuer Blick auf das Strafrecht: Die Frage nach der Wirkung der Sanktionen Historischer Ausgangspunkt der Reformbestrebungen im Umgang mit straffälli gen jungen Menschen war die Analyse der Befunde der seinerzeitigen Reichskrimi nalstatistik durch Franz v. Liszt, den Begründer der (damals so genannten) "modernen" deutschen Strafrechtsschule, in einem 1900 gehaltenen Vortrag über "Die Kriminalität der Jugendlichen": "Wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwachsener ein Verbrechen begeht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß er wieder ein Verbrechen begeht, geringer, als wenn wir ihn bestrafen." "... innerhalb der Ursachen ..., die es bewirken, daß der einmal 1 Die einschlägigen Dokumentationen der Jugendgerichtstage sowie die Arbeitshilfen der DVJJ und insbesondere der Bun des arbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ fi nden sich unter [
www.dvjj.de]; zuletzt Drewniak, Bals & BAG, 2012. Zur Entwicklung der ju gend straf recht lichen Sanktionspraxis s. den Beitrag von Heinz (2012) zum 28. Deutschen Jugend gerichts tag. 2 Für eine Zusammenfassung des Forschungsstandes s. den 2. Periodischen Sicherheitsbericht (BMI & BMJ, 2006) m.w.N. Die "(Nicht-)Wirkung von Sanktionen" ist Schwerpunktthema von Heft 1/2013 der Zeitschrift Soziale Probleme. Spiess | Das Jugendstrafrecht und die ambulanten Maßnahmen 422 dem Verbrechen Verfallene auch für sein ganzes Leben in der verbrecherischen Laufbahn verharrt, ... nehmen die Fehler unseres Strafgesetz buchs, unserer Strafrechtspfl ege, unseres Strafvollzugs weitaus die erste Stelle ein." 3 Strafen waren damals fast ausschließlich Freiheitsstrafen; Hauptanliegen der Strafrechtsreform war die Zurückdrängung des als resozialisierungswidrig erkannten Freiheitsentzugs-vor allem der kurzen Freiheitsstrafen. Dass die damals auf die statistischen Befunde gestützte Diagnose weiterhin gilt, zeigten die erstmals für die Bezugsjahre 1980 bis 1984 aus dem Bundeszentralregister gewonnenen Daten zur Rückfälligkeit nach Freiheitsstrafen 4 mit verheerend hohen Rückfallraten in derselben Größenordnung, wie sie schon 100 Jahre zuvor beklagt worden waren. Neuere Auswertungen des Datenbestandes des Bundeszentralregisters 5 konnten neben der Geldstrafe auch die spezifi sch jugendstrafrechtlichen Sanktionen einbeziehen-einschließlich des Jugendarrests und der damals noch umstrittenen und nur zurückhaltend angewandten Diversion im Jugendstrafverfahren. Nicht nur nach Jugendstrafe, sondern auch nach dem kurzen, maximal vier Wochen dauernden Freiheitsentzug in Form des Jugendarrests werden Rückfallraten von 60% und mehr gemessen. Beim Jugendarrest ist dies besonders auffällig, weil mit dieser Sanktion nicht die schwere, sondern allenfalls mittelschwere und wiederholte leichte bis mittelschwere Delinquenz sanktioniert wird, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres nach allgemeinem Strafrecht allenfalls mit Geldstrafe sanktioniert werden kann; die Rückfallrate nach Geldstrafe ist indessen deutlich niedriger als die nach Jugendarrest. 6 Doch nicht nur der Glaube an die spezialpräventive Wirksamkeit des Freiheitsentzugs wurde durch die rückfallstatistischen Befunde erschüttert. Auch das weitere, ambulante Arsenal der jugendstrafrechtlichen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erwies sich, soweit innerhalb gleichartiger Tat-und Tätergruppen ein Vergleich mit Diversion als Verzicht auf förmliche jugendstrafrechtliche Sanktionierung möglich war, als keineswegs überlegen, und zwar selbst bei der-anfangs in nur wenigen Regionen praktizierten-Anwendung auf bereits wiederholt Auffällige. 7 3